Allgemeine Einkaufsbedingungen

Für unsere - auch zukünftigen - Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Werkunternehmers (nachfolgend einheitlich als Lieferant bezeichnet) gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.

1. Auftragserteilung und Annahme

1.1

Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.

1.2

Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann.

2. Lieferzeit

2.1

Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Bestimmungsort an.

2.2

Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die fristgerechte Lieferung und/oder Leistung (nachfolgend einheitlich als Lieferung bezeichnet) ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.

2.3

Teillieferungen sind nur zulässig, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.

2.4

Der Zeitraum zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verlängert sich bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Mangel an Energie und Rohstoffen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Ein Abnahme-/ Zahlungsverzug kann uns insofern nicht entgegengehalten werden.

2.5

Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jeden Tag des Verzugs 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 10 %, des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Diese Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen.

3. Informationspflichten des Lieferanten

3.1

Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren und Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant uns so rechtzeitig benachrichtigen, dass wir prüfen können, ob sich die Änderung nachteilig auswirken könnte. Der Lieferant hat Dritte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns heranzieht, entsprechend zu verpflichten. Einen Wechsel seiner Dienstleister und Zulieferer während unserer Belieferung mit der Ware hat er ebenfalls anzuzeigen. Sind nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen, wird der Lieferant unsere Belieferung mit unveränderten Teilen sicherstellen, bis wir eine Alternativlösung gefunden haben.

4. Lieferung / Annahme

4.1

Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben unserer Bestellnummer, unseres Bestellzeichens, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung beiliegen. Bei Leistungen sind die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien von uns innert angemessener Frist schriftlich zu bestätigen.

4.2

Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung nach Lieferungen an unsere Anschrift zu senden, sie darf der Lieferung nicht beiliegen.

4.3

Wir sind berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.

4.4

Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.

5. Preisstellung und Zahlung

5.1

Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung und verstehen sich frei Bestimmungsort.

5.2

Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl entweder

  • innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder
  • innerhalb 30 Tagen netto.

Wir behalten uns die freie Wahl des Zahlungsmittels vor. Die Zahlungsfrist beginnt nach vertragsgemäßem, vollständigem Wareneingang und Erhalt der Unterlagen gemäß den Ziffer 4.1 und 4.2, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

5.3

Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechte etwaiger Mängel. Falls gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Erfüllung oder Verzicht auf Gewährleistung bzw. Schadensersatz. Gleiches gilt für die Empfangsquittung unserer Warenannahme.

6. Verpackung

6.1

Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen.

6.2

Wir sind berechtigt, die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden und hierfür 1/3 des berechneten Wertes dem Lieferanten zu belasten.

7. Gefahrenübernahme

7.1

Die Gefahr geht auf uns über, wenn uns die Lieferung am angegebenen Bestimmungsort ordnungsgemäß übergeben worden ist bzw. durch uns abgenommen wurde. Dasselbe gilt auch bei Einschaltung eigener Transportpersonen.

8. Gewährleistung

8.1

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate. Für Bauwerke und Baumaterialien gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Frist beginnt bei Einzelteilen mit der Abnahme (Werkvertrag) durch oder Ablieferung (Kaufvertrag) an uns, bei Maschinen oder Anlageteilen mit der Unterzeichnung des Endabnahmeprotokolls.

8.2

Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns oder unseren Kunden frei von Rechts- oder Sachmängeln ist und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den üblichen und technischen Qualitätssicherungsnormen (z.B. DIN, VDE, VDI, TÜV, Ex-Richtlinien der BG) entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

8.3

Nach Eingang werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.4

Bei Mängeln können wir nach unserer Wahl entweder Nachbesserung oder auch Nachlieferung der mangelhaften Waren verlangen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder - sofern es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu setzen - nach Unterrichtung des Lieferanten sind wir auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.

8.5

Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.

8.6

Bessert der Lieferant Liefergegenstände aus oder ersetzt er sie ganz oder teilweise, beginnt die Verjährungsfrist der Ziffer 8.1 bzgl. dieser Teile erneut zu laufen, es sei denn es handelte sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.

9. Haftung

9.1

Zur Abdeckung des allgemeinen Haftungsrisikos ist der Lieferant verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR abzuschließen und das Bestehen der Deckung nachzuweisen.

9.2

Werden wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mit verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.

9.3

Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.

9.4

Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.

9.5

Schäden die sich aus der Nichteinhaltung dieser Einkaufsbedingung ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im übrigen auch für jedes schon einfache fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.

9.6

Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art - gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei einer Verletzung wesentlichen Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. Arbeiten bei uns oder bei unserem Kunden

10.1

Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten in unseren Geschäftsräumen oder bei Kunden tätig, so haben sie die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie die jeweilige Betriebsordnung zu beachten. Ohne Kenntnis dieser Vorschriften dürfen sie mit den Arbeiten nicht beginnen.

10.2

Montage- und Installationsarbeiten müssen abgenommen werden. Die Abnahme ist erfolgt, wenn unser Bevollmächtigter die Leistungen des Lieferanten ausdrücklich schriftlich als vertragsgemäß akzeptiert hat. Wir können Mängel aber noch bei der Schlussrechnung geltend machen. Kommen wir unserer Abnahmeverpflichtung nicht nach, muss uns der Lieferant mindestens eine Frist von 3 Wochen gewähren.

10.3

Die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien sind von uns innert angemessener Frist nach der Ausführung der Arbeiten schriftlich zu bestätigen.

11. Schutzrechte Dritter

11.1

Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte, wie z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter - auch nicht im Verwendungsland - verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

11.2

Der Lieferant haftet für jeden unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der uns aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht.

11.3

Dies gilt nicht, soweit der Lieferant Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.

12. Fertigungsmittel, Muster, Zeichnungen

12.1

In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben.

12.2

Bei der Vergabe von Werkverträgen jeder Art (z.B. Forschungs- und Entwicklungsaufträgen) stehen uns exklusiv und vollumfänglich die Ergebnisse der Arbeiten sowie daraus resultierende Immaterialgüterrechte zu. Die Entscheidung, ob Schutzrechte angemeldet werden, steht allein uns zu. Entstehen bei einem Auftrag Urheberrechte, räumt uns der Lieferant zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrechte am Werk ein.

12.3

Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

13. Geheimhaltung

13.1

Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen, wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

13.2

Unterlagen sowie Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u.ä., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Unterlagen dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

13.3

Der Lieferant verpflichtet sich, bei Zuwiderhandlung(en) gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn er hat diese Zuwiderhandlung(en) nicht zu vertreten. Wir sind im übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet.

14. Materialbeistellung

14.1

Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Sie sind übersichtlich und getrennt und deutlich als unser Eigentum gekennzeichnet zu lagern. Der Lieferant haftet für Beschädigungen oder Verlust des beigestellten Materials, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat. Er hat eine ausreichende Versicherung gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl auf eigene Kosten abzuschließen.

14.2

Das Material darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden und ist, soweit es nicht für die Bestellung benötigt wird, an uns zurückzugeben.

14.3

Nach Verarbeitung der beigestellten Materialien erwerben wir Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis am hergestellten Gegenstand.

15. Abtretungen

15.1

Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenen Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendungsrecht

16.1

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

16.2

Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

16.3

Es gilt deutsches Recht.

16.4

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

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